Verschlüsselungs- und
Geheimhaltungsverordnung
Amtliches Regelwerk zur Datenübertragung im Regierungskommunikationsnetz (VSGVO-G). Diese Verordnung regelt die kryptografischen Standards zwischen den Zivilsektoren und dem Zentralrechner des Ministeriums.
Dokument-ID
VSGVO-G-2026/V1.2
Ausfertigungsdatum
10. Januar 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für jeglichen elektronischen Datenverkehr, der von zivilen Stellen, Behörden oder Einzelpersonen an das Pinguinministerium und dessen angeschlossene Organe gerichtet ist.
(2) Ausgenommen hiervon sind hochfrequente militärische Übertragungen der Pinguinwehr, welche nach dem gesonderten Eis-Schild-Protokoll (ESP-3) behandelt werden.
§ 2 Kryptografische Standards (Kryo-Verschlüsselung)
(1) Alle eingehenden Anfragen, insbesondere über das zentrale Bürgerbüro, werden obligatorisch mit der asymmetrischen 256-Bit-Kryo-Verschlüsselung gesichert, bevor sie den äußeren Firewall-Ring des Ministeriums passieren.
(2) Entschlüsselungs-Schlüsselpaare dürfen das Hauptgebäude am Ministeriumsplatz 1 unter keinen Umständen physisch oder digital verlassen.
(3) Verbindungen, die den Mindeststandard der Kryo-Protokolle nicht erfüllen, werden vom Zentralrechner vollautomatisch abgewiesen.
§ 3 Datenspeicherung und Integrität
(1) Bürgeranfragen werden nach erfolgreicher Übertragung und Aktenzeichen-Zuweisung im isolierten Zentralrechner des Eis-Sektors archiviert.
(2) Die Daten verbleiben dort streng vertraulich bis zur abschließenden Bearbeitung durch das zuständige Ressort (z.B. Pinguinamt, Pinguinpolizei oder Pinguinverfassungsgericht).
(3) Nach Abschluss des Verfahrens werden die Rohdaten gemäß der staatlichen Speicherfristen eingefroren und ins Langzeitarchiv überführt.
§ 4 Zugriffsberechtigungen
(1) Der Zugriff auf unverschlüsselte Klardaten obliegt ausschließlich autorisierten Fachabteilungsleitern, Staatssekretären sowie dem amtierenden Staatsminister.
(2) Jeglicher unautorisierter Zugriffsversuch auf den Zentralrechner löst unmittelbare Alarmprotokolle der Cyber-Sicherheitsabteilung aus und führt zur sofortigen Einschaltung der Pinguinpolizei.
Gezeichnet,
Dr. L. Pinguin
Staatsminister & Oberster Direktor